CLP-Verordnung
Am 20. Januar 2009 ist die neue EU-Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung = Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures - 1355 Seiten) in Kraft getreten. Für Stoffe gelten die neuen Regeln ab dem 1. Dezember 2010 - für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Optional können die Vorschriften schon jetzt angewendet werden.
Das unmittelbare Ziel von GHS ist die internationale Harmonisierung bestehender
Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie
Transport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. GHS setzt damit Maßstäbe für die Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren (Einstufung) und schafft eine gemeinsame Basis, wie die ermittelten Gefahren zu kommunizieren sind (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt). Mit der Verordnung soll also ein weltweit einheitliches Systems für die Einstufung von Gefahren, die von Chemikalien ausgehen können, eingeführt werden (so genanntes Global Harmonisiertes System; kurz GHS). Die Verordnung legt u. a. fest:
- welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Lieferanten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen haben,
- nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind,
- wie Stoffe und Gemische, die die Kriterien der Einstufung erfüllen, zu verpacken und zu kennzeichnen sind und
- für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.
Bedeutung für die Schule:
Da die Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen noch nach der alten Ein-stufung/Kennzeichnung getroffen werden, müssen die im Schulbereich vorhandenen Chemikalien nicht nachgekennzeichnet werden. Entweder ist eine Kennzeichnung vorhanden oder bei neuen Gebinden nach GHS abgebildet. Für die Schutzmaßnahmen stehen im Sicherheitsdatenblatt oder der DGUV Regel 2004 noch die alten Einstufungen/Kennzeichnungen und diese sind auch bis auf Weiteres gültig, auch, wenn das Gebinde bereits nach GHS gekennzeichnet ist!
Die Kennzeichnung soll Personen, die mit einem Stoff oder einer Zubereitung
umgehen, Hinweise auf die damit verbundenen Gefahren geben. Die Auswahl der
Kennzeichnungselemente richtet sich in erster Linie nach den Einstufungsergebnissen.
Im Falle einer harmonisierten Einstufung wird auch die Kennzeichnung festgelegt.
Im Folgenden werden wesentliche Kennzeichnungselemente der CLP-Verordnung
vorgestellt und kurz erläutert.
- Gefahrenpiktogramm: Mit der Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf GHS werden die bisher gewohnten orangefarbenen Gefahrsymbole durch neue Gefahrenpiktogramme abgelöst.
- Gefahreneinstufung: GHS stuft die Gefährlichkeitsmerkmale in Gefahrklassen und Gefahrenkategorien ein. Mit Inkrafttreten der Verordnung wird es 28 Gefahrenklassen geben.
- Gefahrenhinweise: Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Gefahrenhinweise
sind mit den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar.
Die CLP-Verordnung greift die Kleinmengenregelung von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie
auf. Danach müssen die Gefahrenhinweise im Falle bestimmter Einstufungen nicht angegeben werden, wenn die Verpackung des Stoffes oder des Gemisches 125 ml nicht überschreitet. Ansonsten sieht die CLP-Verordnung vor, dass alle im Zuge der Einstufung zugeordneten Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben sind, es sei denn, es liegt eine eindeutige Doppelung oder Redundanz vor. - Sicherheitshinweise: Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegen-über einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung. Somit sind Sicherheitshinweise mit den S-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar. Auch in Bezug auf die Sicherheitshinweise bleibt die Kleinmengenregelung erhalten. Danach kann die Angabe der Sicherheitshinweise bei bestimmten Einstufungen
entfallen, wenn die Verpackung des Stoffes oder des Gemisches 125 ml nicht
überschreitet. - Signalwörter: Signalwörter sind neue, GHS-spezifische Kennzeichnungselemente. Sie geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad, der einem Stoff oder Gemisch
innewohnt und machen Personen, die mit dem Stoff oder Gemisch umgehen, auf
eine potentielle Gefahr aufmerksam.
Es gibt zwei Signalwörter:
- GEFAHR für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien
- ACHTUNG für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien
Für den Fall, dass der Stoff bzw. das Gemisch in mehrere Gefahrenklassen oder
Differenzierungen eingestuft ist, die beide Signalwörter nach sich ziehen, ist bei der
Kennzeichnung lediglich "GEFAHR" anzugeben.
Die unterschiedlichen Kennzeichnungselemente der CLP-Verordnung sind für Chemikalien, die "Physikalische Gefahren", "Gesundheitsgefahren" oder "Umweltgefahren" darstellen, in einer Kennzeichnungstabelle zusammengestellt.
Den vollständigen Text
- der "VERORDNUNG (EG) Nr. 1336/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen" des Europäischen Parlamentes sowie des Rates der Europäischen Union entnehmen Sie bitte dem Amtsblatt der Europäischen Union L 354/60 DE in der Fassung vom 31.12.2008.
- der "VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie)und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" des Europäischen Parlamentes sowie des Rates der Europäischen Union entnehmen Sie bitte dem Amtsblatt der Europäischen Union L 353/1 in der Fassung vom 31.12.2008.
Auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
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Die Inhalte dieses Textes sind aus folgender Webseite entnommen: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/GHS/GHS__content.html
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