Gefahrstoffverzeichnis
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahr-stoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
- Laut TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Abschnitt 4.7 sind im Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes,
- Einstufung des Gefahrstoffes,
- Mengenbereich des Gefahrstoffes,
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird. - Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei we-sentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen.
- Dieses Verzeichnis kann z. B. mit Hilfe einer Gefahrstoffdatenbank oder der DGUV Regel 2004 geführt werden.
- Bei der Einstufung des Gefahrstoffes können die Gefahrenbezeichnungen mit den dazugehörigen R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe des Kennbuch-stabens der Gefahrenbezeichnung (z. B. T) und die Nummer des R-Satzes (z. B. R 34), wenn aus einer allgemein zugänglichen tabellarischen Übersicht der zugehörige Text ersichtlich ist (siehe GUV-SI 8539 Gefahrstoffplakat).
- Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kenn¬zeichnung sind die Behältnisse entsprechend nach zu kennzeichnen. Nicht mehr zulässige, nicht identifizierbare oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.
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